{"id":1824,"date":"2023-10-12T18:36:51","date_gmt":"2023-10-12T16:36:51","guid":{"rendered":"https:\/\/wohnmobile-unter-5000-euro.de\/wordpress\/?p=1824"},"modified":"2025-12-19T16:18:17","modified_gmt":"2025-12-19T15:18:17","slug":"erlaubtes-freistehen-in-deutschland-zur-wiederherstellung-der-fahrbereitschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/wohnmobile-unter-5000-euro.de\/wordpress\/2023\/10\/12\/erlaubtes-freistehen-in-deutschland-zur-wiederherstellung-der-fahrbereitschaft\/","title":{"rendered":"Verbreiteter Irrglaube? Ist das Freistehen in Deutschland zur &#8220;Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit&#8221; wirklich erlaubt?"},"content":{"rendered":"<p class=\"wp-block-heading alignwide has-text-color\" style=\"text-align: center;\"><span style=\"color: #bd181c;\"><em><a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=XWA7guEirh0\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">&gt;&gt;&gt; YOUTUBE-VIDEO zu dieser Seite &lt;&lt;&lt;<\/a><br \/>\n<\/em><\/span><\/p>\n<p class=\"wp-block-heading alignwide has-text-color\" style=\"text-align: left;\"><span style=\"color: #bd181c;\"><em>\u00a0<\/em><\/span><\/p>\n<p>Das Thema Freistehen \u2013 also das N\u00e4chtigen im Wohnmobil au\u00dferhalb von Wohnmobilstellpl\u00e4tzen und Campingpl\u00e4tzen \u2013 ist unter Wohnmobilisten popul\u00e4r und umstritten. Manch einer bezeichnet Freisteher ver\u00e4chtlich als \u201eLausteher\u201c (im Sinne von \u201ef\u00fcr lau\u201c, also kostenlos) und \u00e4rgert sich unter anderem und durchaus zurecht \u00fcber solche, die es \u00fcbertreiben. In teils gro\u00dfen Pulks stehen oft viele Freisteher nebeneinander, halbe Parkpl\u00e4tze blockierend, bevorzugt an touristischen Hotspots, teils noch mit herausgestellten Campingtischen und St\u00fchlen, und im schlimmsten Fall dabei sogar hinterher noch Unrat hinterlassend. Dass ein solches Verhalten inakzeptabel ist und letztlich oft zu allgemeinen Verboten f\u00fchrt, ist klar. Aber Freistehen geht nat\u00fcrlich auch ganz anders, mit mehr Fingerspitzengef\u00fchl und Diskretion, ohne Campingverhalten und Unrat und somit insgesamt v\u00f6llig ohne die Beeintr\u00e4chtigung von Unbeteiligten.\u00a0Wie auf diesen Seiten hier bereits an der ein oder anderen Stelle und auch durch mein Alias \u201eDer Freisteher\u201c deutlich wurde, geh\u00f6rt der Autor dieser Zeilen zu den ganz gro\u00dfen Liebhabern des Freistehens \u2013 nat\u00fcrlich solches der zuletzt skizzierten Art. Als grunds\u00e4tzlich Freistehende mit bislang nur wenigen N\u00e4chten auf Stell- oder Campingpl\u00e4tzen w\u00e4re f\u00fcr meine Partnerin und mich das Reisen mit dem Wohnmobil ohne freies Stehen nicht wirklich attraktiv. Wenn wir stets einen offiziellen Wohnmobilstellplatz oder gar einen Campingplatz ansteuern m\u00fcssten um eine Nacht irgendwo zu verbringen, gingen gef\u00fchlt mindestens 90 % der von uns so gesch\u00e4tzten Freiheiten dabei verloren. Unter anderem neben der Freiheit der wirklich freien Wahl des n\u00e4chtlichen Platzes auch die Freiheit kein Geld f\u00fcr das \u00dcbernachten in unserem ohnehin komplett autarken Gef\u00e4hrt ausgeben zu m\u00fcssen und auch die Freiheit ganz alleine und ohne die auf den offiziellen Pl\u00e4tzen oft fast unvermeidlichen Kontakte zu Dritten zu bleiben. In Sachen Freistehen mit dem Wohnmobil kann ich aufgrund unserer Vorliebe daf\u00fcr also recht umfangreiche eigenen Erfahrungswerte beitragen und so habe ich mich auch bereits vor L\u00e4ngerem mit der rechtlichen Lage auseinandergesetzt, f\u00fcr den Fall der F\u00e4lle, dass jemand mal was dagegen einzuwenden hat, was bisher aber noch nie vorkam. Wie sieht diese rechtliche Lage denn nun bei genauerer Betrachtung und jenseits der sonst meist eher knappen und unbelegten diesbez\u00fcglichen Aussagen aus?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Eine Nacht im Wagen ist in Deutschland \u00fcberall erlaubt!<\/strong><\/p>\n<p>Einfach irgendwo, wo man legal parken kann, im Fahrzeug zu \u00fcbernachten, ist in den meisten L\u00e4ndern Europas und auch der restlichen Welt nicht gestattet. Ausgerechnet im sonst nicht gerade durch Unterregulierung auffallenden Deutschland gibt es jedoch unter der bei Wohnmobilisten recht bekannten Bezeichnung \u201eEine Nacht zur Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit.\u201c die gesetzeskonforme M\u00f6glichkeit, eine einzelne Nacht in einem Fahrzeug zu verbringen, ohne dass dies zur genehmigungspflichtigen Sondernutzung des \u00f6ffentlichen Raums wird. F\u00fcr einen Zeitraum von etwa 10 Stunden, so wird es \u00fcberall berichtet, gilt das \u00dcbernachten in einem Fahrzeug, also auch einem Wohnmobil, als sogenannte Gemeinnutzung des \u00f6ffentlichen Raums, der wie Parken genehmigungsfrei gestattet ist, sofern damit die zuvor abhandengekommene Fahrtauglichkeit wiederhergestellt wird. Allerdings ist dabei ein Verhalten wie beispielsweise das Rausstellen von Tisch und St\u00fchlen oder das Ausfahren der Markise, was ja auch jeweils zus\u00e4tzlichen Raum beansprucht, nicht gestattet, da dies dann eine Art \u201eWildcampen\u201c ist und somit eine Sondernutzung des \u00f6ffentlichen Raums darstellt, die genehmigungspflichtig ist. Das regeln die jeweiligen Landesnaturschutzgesetze der Bundesl\u00e4nder. &#8230; Soweit die \u00fcberall nachzulesenden Angaben, wenn man zum Thema \u201eFreistehen\u201c googelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Aber ist das auch wirklich so?<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Darf man zur Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit auf allen Pl\u00e4tzen auf denen man parken darf, auch eine Nacht im Wohnmobil verbringen, zumindest etwa 10 Stunden, um wieder fit f\u00fcr die Weiterfahrt zu werden?\u00a0Wer nach einem Gesetz sucht, welches diese \u201eWiederherstellung der Fahrtauglichkeit\u201c explizit gestattet, der sucht lange, denn ein solches Gesetz gibt es nicht! Es ist jedoch eine weitverbreitete, aus anderen Gesetzen und Urteilen hergeleitete Rechtsauffassung, dass ein solches Recht vern\u00fcnftigerweise als eine Art Notfalloption besteht. In dem <a href=\"http:\/\/www.wegsfeld42.de\/PDF\/2016\/Wohnmobilrecht.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier verlinkten PDF<\/a> von Rechtsanwalt Ulrich D\u00e4hn aus Bad Hersfeld kann der Interessierte ein paar weitere Details nachlesen und auch zwei Quellen f\u00fcr diese Rechtsauffassung finden (Hentschel, \u201eStra\u00dfenverkehrsrecht\u201c, 39. Auflage zu \u00a7 12 Rdnr. 42 a m.w.Nw., sowie Wolfgang Berr, \u201eWohnmobile und Wohnanh\u00e4nger\u201c, Rdnr. 465 ff.), leider aber nicht die Herleitung dieser Rechtsauffassung selbst. Diese Herleitung, aus der dann N\u00e4heres hervorgeht, scheint im Netz nicht frei verf\u00fcgbar zu sein, sondern muss in Form von teuren Fachb\u00fcchern (mit vielen weiteren juristischen Inhalten darin) erworben werden. Ich habe diese Herleitung daher nicht gelesen. Fest steht aber: Ein eindeutiges Recht auf eine solche \u201e\u00dcberall-\u00dcbernachtung\u201c in Form eines expliziten Gesetzes, auf das man sich berufen k\u00f6nnte, gibt es nicht! Tats\u00e4chlich kann man aber auch der frei verf\u00fcgbaren Rechtsprechung entnehmen, dass eine Wiederherstellung der Fahrt\u00fcchtigkeit in Ausnahmef\u00e4llen keine Sondernutzung des Stra\u00dfenraums darstellt, sondern eine genehmigungsfreie Gemeinnutzung (wie das Fahren und Parken). Allerdings ist dieser Rechtsprechung (Gerichtsurteile) ebenfalls zu entnehmen, dass ein solcher Ausnahmefall an sehr enge Bedingungen gekn\u00fcpft ist. Um dies zu verdeutlichen, zitiere ich nun den diesbez\u00fcglich wichtigsten Abschnitt eines Urteils des Oberlandesgerichtes Schleswig aus dem Jahr 2002, welches ich f\u00fcr alle juristisch Interessierten ganz unten in diesem Beitrag hier in weiteren wesentlichen Ausz\u00fcgen aufgef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><em>Ein einmaliges \u00dcbernachten in einem Wohnmobil im \u00f6ffentlichen Verkehrsraum stellt aber selbst dann, wenn es der Wiedererlangung der Fahrt\u00fcchtigkeit dient, keinen Gemeingebrauch in Gestalt eines zul\u00e4ssigen Parkens im Sinne von \u00a7 12 StVO dar, wenn der Fahrer bei Fahrtunterbrechung noch fahrt\u00fcchtig ist. (\u2026). Eine die Weiterfahrt verbietende Fahrunt\u00fcchtigkeit ist nur dann geeignet, einen zul\u00e4ssigen Gemeingebrauch zu begr\u00fcnden, wenn diese Fahrunt\u00fcchtigkeit selbst unmittelbare Folge der Teilnahme am Stra\u00dfenverkehr ist, etwa wegen Erm\u00fcdung nach Aussch\u00f6pfung der gesetzlich vorgeschriebenen oder individuellen Fahrzeiten des Fahrzeugf\u00fchrers.\u00a0<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wie man sieht, h\u00e4ngt es also davon ab, ob die Fahruntauglichkeit eine unmittelbare Folge der Teilnahme am Stra\u00dfenverkehr war. Zudem sollte, das geht aus anderen Stellen des zitierten Urteils und auch aus weiteren Urteilen hervor, eine l\u00e4ngere Weiterfahrt am n\u00e4chsten Tag geplant sein. Man darf also nicht bereits am Zielort oder in der N\u00e4he angekommen sein, denn dann h\u00e4tte man dort (vorab) f\u00fcr eine regul\u00e4re \u00dcbernachtungsm\u00f6glichkeit sorgen m\u00fcssen. Wieder andere Rechtsprechungen widerum gehen davon aus, dass eine \u00dcbernachtung in einem daf\u00fcr so explizit vorgesehenen Fahrzeug wie einem Wohnmobil grunds\u00e4tzlich ein \u201eWohnen\u201c darstellt und somit bereits ab der ersten Nacht generell nicht als Gemeinnutzung, sondern als eine Sondernutzung des \u00f6ffentlichen Raumes zu werten ist, die ohne Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt gem\u00e4\u00df des Landesnaturschutzgesetzes.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong style=\"color: var(--global--color-primary); font-family: var(--global--font-secondary); font-size: var(--global--font-size-base);\">Was lernen wir also aus all dem?<\/strong><\/p>\n<p>Richter urteilen unterschiedlich, jeder Fall ist anders, die Rechtsauffassungen von Rechtsanw\u00e4lten sind ebenfalls unterschiedlich, so wie auch die aus all dem abgeleitete \u201eg\u00e4ngige Rechtsauffassung\u201c ver\u00e4nderlich ist und vor allem auch nichts darstellt, worauf man sich einfach so berufen kann, beispielsweise beim Gespr\u00e4ch mit einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Daher ist es also keineswegs so einfach und eindeutig, wie vielerorts verk\u00fcndet wird, dass man eine Nacht im Wohnmobil in Deutschland \u00fcberall legal verbringen darf. Zum einen muss man diese Zeit tats\u00e4chlich ab der Ankunft auch schlafend\/ruhend und nicht sonstwie \u201ewohnend\u201c verbringen und glaubhaft machen k\u00f6nnen, dass der unmittelbare Schlafbedarf einen an der Weiterfahrt hinderte und dass er aufgrund der bisherigen Fahrt entstanden ist und nicht etwa erst danach, und dass diese bisherige Fahrt auch nicht am \u00dcbernachtungsort bereits ihr Ziel fand, sondern gem\u00e4\u00df der eigenen Planungen in jedem Fall fortgesetzt werden soll. All das sind nat\u00fcrlich Dinge, die von Dritten nicht wirklich \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen, bis auf das sofortige \u201eZubettgehen\u201c nach der Ankunft, das durch entsprechend bezeugte Beobachtungen gegebenenfalls widerlegbar ist, zumal wenn man das Gef\u00e4hrt noch f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit verl\u00e4sst. Wir bewegen uns also weitgehend in einem Graubereich, der nicht 100 % klar zu regeln ist. Wie in all solchen Bereichen h\u00e4ngt es vom gesunden Menschenverstand und einem funktionierenden Einsch\u00e4tzungsverm\u00f6gen, von gegenseitiger R\u00fccksichtnahme und von einem gewissen Fingerspitzengef\u00fchl ab, um zu entscheiden, wie am besten zu verfahren ist. Es muss sich also jeder erwachsene m\u00fcndige B\u00fcrger selbst \u00fcberlegen, ob er riskieren m\u00f6chte, mit seinem Verhalten eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Ohne hier in jedweder Weise Tipps oder Ratschl\u00e4ge und schon gar nicht solche rechtlicher Natur geben zu wollen, wozu ich weder bef\u00e4higt noch befugt bin, w\u00fcrde ich sagen: Wer in seinem Gef\u00e4hrt morgendlichen oder gar n\u00e4chtlichen Besuch von \u201eOffiziellen\u201c bekommt und glaubhaft machen kann, dass die Fahrunt\u00fcchtigkeit vom vorherigen Fahren kam und dass eine l\u00e4ngere Weiterfahrt am n\u00e4chsten Tag geplant ist und seit dem Abstellen nicht mehr als etwa 10 Stunden vergangen sind und dass man sofort zu Bett gegangen ist nachdem man ankam, der d\u00fcrfte recht gute Chancen haben einer Geldbu\u00dfe zu entgehen. Wer hingegen angibt oder dabei beobachtet wurde, dass er Abends zun\u00e4chst noch gekocht und ferngesehen hat oder einen Spaziergang machte, der bewegt sich mit diesem \u201eBewohnen des Stra\u00dfenraums\u201c eindeutig im Bereich der Sondernutzung und h\u00e4tte sich das theoretisch genehmigen lassen m\u00fcssen, wobei eine solche Genehmigung, von der Unpraktikabilit\u00e4t des Ersuchens darum einmal ganz abgesehen, wohl in der Regel nicht erfolgt w\u00e4re. In einem solchen Fall d\u00fcrfte es das Kl\u00fcgste sein, die meist ohnehin sehr \u00fcberschaubare Geldbu\u00dfe (unter 50 Euro) umstandsfrei zu akzeptieren.\u00a0Wer einigerma\u00dfen Fingerspitzengef\u00fchl beweist bei der Wahl der Standorte und wer den Platz ohnehin nat\u00fcrlich stets so w\u00e4hlt, dass er niemanden in verkehrstechnischer Hinsicht behindert und zudem auch niemanden in seiner Privatsph\u00e4re st\u00f6rt, etwa durch einen Platz direkt vor dem Wohnzimmerfenster eines Privathauses und diesem dabei wom\u00f6glich sogar noch mit seinem Gef\u00e4hrt eine Fernsicht raubend, der wird gem\u00e4\u00df der Empirie in 999 von 1000 F\u00e4llen keinerlei Probleme bekommen. Eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit ist bei all dem ohnehin, alles so sauber zu hinterlassen, wie man es vorgefunden hat, und generell kein von au\u00dfen erkennbares Campingverhalten an den Tag zu legen. Gewohnheits-Freistehern kann zudem noch gesagt werden, dass ein m\u00f6glichst kompaktes Fahrzeug dabei ungemein hilfreich ist, wie <a href=\"http:\/\/wohnmobile-unter-5000-euro.de\/wordpress\/2023\/10\/01\/auf-die-groesse-kommt-es-an\/\">hier<\/a>\u00a0bereits berichtet. Denn neben der wesentlich freieren Parkplatzwahl durch die Kompaktheit kommt noch Folgendes hinzu: Ein 7 Meter langes, wei\u00dfes, teilintegriertes oder integriertes Wohnmobil ist nat\u00fcrlich auff\u00e4lliger und wird von Passanten und Anwohnern allgemein als st\u00f6render empfunden als ein 5,5 Meter langer und vielleicht sogar in gedeckteren T\u00f6nen lackiertes Kastenwagen-Wohnmobil, welches sich bei grober Betrachtung kaum von einem Lieferwagen unterscheidet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"p2233411\" class=\"post bg1\">\n<div class=\"inner\">\n<div class=\"postbody\">\n<div class=\"content\">\n<hr \/>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Hier nun noch, wie oben angek\u00fcndigt, weitere entscheidende Abschnitte aus dem zitierten <strong>Urteil des\u00a0Oberlandesgerichtes Schleswig aus dem Jahr 2002<\/strong>, f\u00fcr alle die sich noch n\u00e4her mit der Thematik befassen m\u00f6chten:<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div id=\"p2233411\" class=\"post bg1\">\n<div class=\"inner\">\n<div class=\"postbody\">\n<div class=\"content\">\n<blockquote><p><strong>Bu\u00dfgeldbewehrter Versto\u00df gegen das Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein: \u00dcbernachten in einem Wohnmobil auf einem \u00f6ffentlichen Parkplatz<\/strong><\/p>\n<p><strong>Orientierungssatz<\/strong><br \/>\n<strong>1. Wenn das Abstellen eines Wohnmobils auf einem \u00f6ffentlichen Parkplatz prim\u00e4r dem Wohnen (hier: \u00dcbernachten) dient, liegt darin kein Gemeingebrauch des \u00f6ffentlichen Verkehrsraums, sondern eine Sondernutzung.<\/strong><br \/>\n<strong>2. Damit unterf\u00e4llt das Abstellen des Wohnmobils nicht der StVO, sondern es finden die landesrechtlichen Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes Anwendung. Es liegt eine vors\u00e4tzliche Ordnungswidrigkeit nach \u00a7\u00a7 36 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 22 LNatSchG vor, die mit einer Geldbu\u00dfe zu ahnden ist.<\/strong><br \/>\n<strong>Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegr\u00fcndet verworfen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><br \/>\n<strong>I.<\/strong><br \/>\n<strong>1<\/strong><br \/>\n<strong>Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vors\u00e4tzlichen Ordnungswidrigkeit nach \u00a7\u00a7 36 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 22 LNatSchG zu einer Geldbu\u00dfe von 35,\u2013 Euro verurteilt. Hierzu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:<\/strong><br \/>\n<strong>2<\/strong><br \/>\n<strong>Der 62 Jahre alte Betroffene ist als Diplom-Sportlehrer t\u00e4tig.<\/strong><br \/>\n<strong>3<\/strong><br \/>\n<strong>Er ist Halter eines Wohnmobils vom Typ Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen ( ) Der Betroffene f\u00e4hrt mit seinem Wohnmobil regelm\u00e4\u00dfig in den Urlaub. Am Nachmittag des 29.07.2001 hatte der Betroffene als Fahrer des oben n\u00e4her bezeichneten Wohnmobils das Fahrzeug auf dem \u00f6ffentlichen Parkplatz ( ) abgestellt. Am Parkplatz befand sich keine ausdr\u00fcckliche Beschilderung, dass das Abstellen beziehungsweise \u00dcbernachten in Wohnmobilen nicht erlaubt ist. (..).<\/strong><br \/>\n<strong>4<\/strong><br \/>\n<strong>Wie zuvor abgesprochen, trafen sich der Betroffene und seine ebenfalls mitreisende Lebensgef\u00e4hrtin G mit einem befreundeten Ehepaar aus Bremen in einem in der N\u00e4he gelegenen Fischrestaurant. (\u2026). Am Morgen des 30.07.2001 gegen 7.05 Uhr erfolgte dann eine Kontrolle durch den Polizeibeamten D.<\/strong><br \/>\n<strong>5<\/strong><br \/>\n<strong>Der Betroffene hatte bei seinem Eintreffen mit dem Wohnmobil kein bestimmtes Urlaubsziel im Auge, sondern hatte geplant, mehrere Tage auf der Insel an verschiedenen Stellen zu \u00fcbernachten. Dass das \u00dcbernachten im Wohnmobil auf \u00f6ffentlichen Parkpl\u00e4tzen einen Versto\u00df gegen das Landesnaturschutzgesetz darstellt, war dem Betroffenen nicht bekannt.<\/strong><br \/>\n<strong>6<\/strong><br \/>\n<strong>Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts.<\/strong><\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\n<strong>7<\/strong><br \/>\n<strong>Die zul\u00e4ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr\u00fcndet. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen einen Schuldspruch wegen vors\u00e4tzlichen Versto\u00dfes gegen \u00a7 37 Abs. 1 LNatSchG. Nach dieser Vorschrift d\u00fcrfen Zelte oder sonstige bewegliche Unterk\u00fcnfte (Wohnwagen) nur auf einem Zelt- oder Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. Der Betroffene stellte sein Wohnmobil au\u00dferhalb eines Zelt- und Campingplatzes auf und benutzte es dort als Schlafst\u00e4tte.<\/strong><br \/>\n<strong>8<\/strong><br \/>\n<strong>1. Ein Wohnmobil stellt eine bewegliche Unterkunft im Sinne des \u00a7 37 Abs. 1 LNatSchG dar. Der in Klammern gesetzte Begriff &#8220;Wohnwagen&#8221; dient nur einer \u2013 untechnischen \u2013 Klarstellung. Gemeint sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ortsver\u00e4nderliche Behausungen. Hierzu z\u00e4hlen im engeren Sinne <a href=\"https:\/\/www.wohnmobilforum.de\/wohnmobile.html\">Wohnmobile<\/a> ebenso wie Wohnwagen. Ob die bewegliche Unterkunft \u00fcber einen Antrieb verf\u00fcgt oder gezogen werden muss, ist unbeachtlich. So gelten auch gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 der Landesverordnung \u00fcber das Zelt- und Campingplatzwesen \u2013 einer Erg\u00e4nzungsvorschrift zum \u00a7 37 LNatSchG \u2013 u. a. motorisierte Wohnfahrzeuge als Wohnwagen.<\/strong><br \/>\n<strong>9<\/strong><br \/>\n<strong>2. Das Abstellen des Wohnmobils auf einem \u00f6ffentlichen Parkplatz stellt eine \u2013 nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht durch die StVO bu\u00dfgeldbewehrte (s. u. 3.) \u2013 Sondernutzung dar, so dass die landesrechtlichen Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes Anwendung finden. Die vorrangigen bundesrechtlichen Vorschriften des Stra\u00dfenverkehrsrechts w\u00e4ren einschl\u00e4gig, wenn das Abstellen des Wohnmobils als Gemeingebrauch, n\u00e4mlich als Parken gem\u00e4\u00df \u00a7 12 StVO zu werten w\u00e4re. Ein stra\u00dfenverkehrsrechtlich zul\u00e4ssiger Verkehrsvorgang bewegt sich n\u00e4mlich zugleich im Rahmen des Gemeingebrauchs (BGH NStZ 2002, 374, 375). Dient das Abstellen eines Wohnmobils in erster Linie dem Wohnen, so liegt kein Gemeingebrauch mehr vor; das Ruhen oder \u00dcbernachten in einem Wohnmobil im \u00f6ffentlichen Verkehrsraum auf Reisen zum Zwecke der Wiederherstellung der k\u00f6rperlichen Fahrt\u00fcchtigkeit kann hingegen erlaubter Gemeingebrauch sein (Jagusch\/Hentschel, 36. Aufl., \u00a7 12 StVO, Rnr. 42 a m. w. N.). Dem Betroffenen diente das \u00dcbernachten im Wohnmobil zwar \u2013 auch \u2013 der Wiederherstellung der Fahrt\u00fcchtigkeit, weil er, nachdem er das Wohnmobil auf dem Parkplatz abgestellt hatte, Alkohol getrunken hatte. Ein einmaliges \u00dcbernachten in einem Wohnmobil im \u00f6ffentlichen Verkehrsraum stellt aber selbst dann, wenn es der Wiedererlangung der Fahrt\u00fcchtigkeit dient, keinen Gemeingebrauch in Gestalt eines zul\u00e4ssigen Parkens im Sinne von \u00a7 12 StVO dar, wenn der Fahrer bei Fahrtunterbrechung noch fahrt\u00fcchtig ist. (\u2026). Eine die Weiterfahrt verbietende Fahrunt\u00fcchtigkeit ist nur dann geeignet, einen zul\u00e4ssigen Gemeingebrauch zu begr\u00fcnden, wenn diese Fahrunt\u00fcchtigkeit selbst unmittelbare Folge der Teilnahme am Stra\u00dfenverkehr ist, etwa wegen Erm\u00fcdung nach Aussch\u00f6pfung der gesetzlich vorgeschriebenen oder individuellen Fahrzeiten des Fahrzeugf\u00fchrers.<\/strong><br \/>\n<strong>10<\/strong><br \/>\n<strong>Der Betroffene nutzte die \u00f6ffentliche Verkehrsfl\u00e4che in Gestalt des Parkplatzes (\u2026) in der Absicht, mit dem Abstellen des Wohnmobils von den Anforderungen des Stra\u00dfenverkehrs unabh\u00e4ngig zu sein. (\u2026). Damit erhielt das Abstellen des Fahrzeuges nicht das Gepr\u00e4ge einer blo\u00dfen Fahrtunterbrechung; es entsprach vielmehr der beabsichtigten Urlaubsgestaltung des Betroffenen, ohne festes Ziel an verschiedenen Stellen zu \u00fcbernachten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betroffene nur eine oder mehrere \u00dcbernachtungen auf diesem Parkplatz beabsichtigte. Ist der Urlaub mit einem Wohnmobil auf den spontanen und h\u00e4ufigen Wechsel der Aufenthaltsorte angelegte, stellt schon das einmalige \u00dcbernachten auf einem Parkplatz eine Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsfl\u00e4che als unentgeltliche Schlafst\u00e4tte und damit eine Sondernutzung dar. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass der Betroffene auf dem Campingplatz W. keinen Platz mehr fand. Er zog mit seiner unbestimmten Urlaubsplanung gerade ins Kalk\u00fcl, auf den vorgeschriebenen Zelt- oder Campingpl\u00e4tzen keinen Platz mehr zu bekommen und statt dessen &#8220;wild&#8221; campen zu m\u00fcssen.<\/strong><br \/>\n<strong>11<\/strong><br \/>\n<strong>3. Das Abstellen des Wohnmobils ist nicht als vorrangige Ordnungswidrigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO durch das Errichten eines Verkehrshindernisses gem\u00e4\u00df \u00a7 32 StVO zu werten. Dem angefochtenen Urteil sind keine Feststellungen zu entnehmen, dass der Betroffene mit dem Abstellen des Wohnmobils den flie\u00dfenden oder ruhenden Verkehr behinderte.<\/strong><br \/>\n<strong>12<\/strong><br \/>\n<strong>4. Auch im \u00dcbrigen deckt die \u00dcberpr\u00fcfung des Urteils auf die Sachr\u00fcge hin keine Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf.<\/strong><br \/>\n<strong>13<\/strong><br \/>\n<strong>Zutreffend hat das Amtsgericht das Verhalten des Betroffenen nicht als tateinheitlich begangene Ordnungswidrigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 21 Abs. 1, 56 Abs. 1 Nr. 1 StrWG gewertet. Die Vorschriften des LNatSchG stellen vorrangige Bestimmungen f\u00fcr spezielle Formen der stra\u00dfenrechtlichen Sondernutzung dar (anders noch: Beschluss des Senats vom 25. M\u00e4rz 1985 \u2013 1 Ss OWi 5\/85). Zwischen den betreffenden Vorschriften des LNatSchG und des StrWG besteht n\u00e4mlich Gesetzeseinheit in Gestalt der Spezialit\u00e4t. Ein Gesetz, das einen schon von einem anderen Gesetz allgemeiner erfassten Sachverhalt durch Hinzutreten weiterer Merkmale besonders regelt \u2013 hier das LNatSchG \u2013, geht dem allgemeinen Gesetz \u2013 hier dem StrWG \u2013 vor (Tr\u00f6ndle\/Fischer, 50. Aufl., Vor \u00a7 52 Rnr. 18 m.w.N.). Die Regelungsmaterien des \u00a7 21 Abs. 1 StrWG und des \u00a7 36 Abs. 1 LNatSchG sind in diesem Sinne deckungsgleich: \u00a7 21 Abs. 1 StrWG stellt allgemein die \u00fcber den vom Widmungszweck bestimmten Gemeingebrauch (\u00a7 20 Abs. 1 StrWG) hinausgehende Sondernutzung \u00f6ffentlicher Stra\u00dfen und Wege unter Erlaubnisvorbehalt, wobei auch \u00f6ffentliche Parkpl\u00e4tze zum Stra\u00dfenraum im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 StrWG geh\u00f6ren; \u00a7 36 LNatSchG gestattet speziell die \u00fcber den stra\u00dfenverkehrsrechtlichen Gemeingebrauch des Parkens gem\u00e4\u00df \u00a7 12 StVO hinausgehende Sondernutzung \u00f6ffentlicher Parkpl\u00e4tze \u2013 als Nutzungsfl\u00e4che au\u00dferhalb von Zelt- und Campingpl\u00e4tzen (\u00a7 36 Abs. 1 LNatSchG) \u2013 zum Abstellen eines Wohnmobils ebenfalls nur mit Genehmigung (der unteren Naturschutzbeh\u00f6rde, \u00a7 36 Abs. 3 S. 1 LNatSchG). Die Bu\u00dfgeldvorschriften beider Gesetze sanktionieren die genehmigungslose Sondernutzung.<\/strong><br \/>\n<strong>14<\/strong><br \/>\n<strong>Gegen die H\u00f6he der festgesetzten Geldbu\u00dfe bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.<\/strong><br \/>\n<strong>15<\/strong><br \/>\n<strong>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.<\/strong><\/p><\/blockquote>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div id=\"p2233414\" class=\"post bg2\">\n<blockquote>\n<div class=\"inner\"><\/div>\n<\/blockquote>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&gt;&gt;&gt; YOUTUBE-VIDEO zu dieser Seite &lt;&lt;&lt; \u00a0 Das Thema Freistehen \u2013 also das N\u00e4chtigen im Wohnmobil au\u00dferhalb von Wohnmobilstellpl\u00e4tzen und Campingpl\u00e4tzen \u2013 ist unter Wohnmobilisten popul\u00e4r und umstritten. Manch einer bezeichnet Freisteher ver\u00e4chtlich als \u201eLausteher\u201c (im Sinne von \u201ef\u00fcr lau\u201c, also kostenlos) und \u00e4rgert sich unter anderem und durchaus zurecht \u00fcber solche, die es \u00fcbertreiben.&hellip; <a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/wohnmobile-unter-5000-euro.de\/wordpress\/2023\/10\/12\/erlaubtes-freistehen-in-deutschland-zur-wiederherstellung-der-fahrbereitschaft\/\"><span class=\"screen-reader-text\">Verbreiteter Irrglaube? 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